Anders als im regulären Insolvenzverfahren bietet das Eigenverwaltungsverfahren Unternehmen einen Rahmen, um sich bei laufendem Geschäftsbetrieb neu aufzustellen. Nicht der Insolvenzverwalter führt dabei maßgeblich das Insolvenzverfahren, sondern die unternehmerische Verantwortung bleibt dabei in den Händen der Geschäftsführung (Vorstand) und der Gesellschafter behält seine Stellung.
Der Gesetzgeber hat dafür zwei Sanierungsmöglichkeiten für Unternehmen:
Eigenverwaltung (§ 270b InsO n.F.) und Schutzschirm (§ 270d InsO n. F.)
Die Anordnung der Eigenverwaltung erfolgt auf den vom Unternehmen ausgehenden Antrag, der parallel zum Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen ist. Wird diese Art des Insolvenzverfahrens beantragt und schließlich angeordnet, bestimmt und steuert der Geschäftsführer der GmbH oder der Vorstand der Aktiengesellschaft ohne Insolvenzverwalter die Sanierung des Unternehmens. Das Gericht bestellt einen Sachwalter, der darauf achtet, dass die insolvenzrechtlichen Regeln, die wie in jeder Insolvenz gelten, eingehalten werden.
Wird das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu einem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist, beantragt, kann ein sogenannter Schutzschirm beantragt werden. Das Schutzschirmverfahren dient dazu dem Unternehmen Zeit und Schutz vor seinen Gläubigern zu verschaffen. Während der drei Monate erarbeitet das Unternehmen einen Insolvenzplan, der Grundlage für die Sanierung des Unternehmens ist.
Sanierungsmanagement in der Eigenverwaltung erfordert Spezialwissen und Erfahrung
Die meisten Geschäftsführer, Vorstände oder Unternehmer haben mit einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung oder dem Schutzschirm wenig Erfahrung. Für eine erfolgreiche Sanierung ist jedoch gerade dann Spezialwissen und Erfahrung gefragt um die Geschäftsführung als Partner zu unterstützen.
Für diesem Fall sind in der Praxis insolvenzerfahrene Sanierungsexperten als Partner für die Geschäftsleitung gesucht. Dieser passt auf, dass keine insolvenzlichen Fehler in der Sanierung passieren. Er ist erster Ansprechpartner des Gerichts, des Sachwalters und des Gläubigerausschusses. Und er stellt sicher, dass unter hohem Zeit- und Erfolgsdruck die Sanierungsmaßnahmen umgesetzt werden.
In der Praxis wird daher häufig ein Sanierungsberater, ein Sanierungsgeschäftsführer oder Sanierungsvorstand auf Zeit eingesetzt.
Wir verfügen als Sanierungsberater oder auch als Sanierungsgeschäftsführer (-vorstand) in Eigenverwaltungen über eine langjährige Erfahrung und haben zahlreiche Unternehmen erfolgreich unterstütz und begleitet.
Das Expertenwissen und die Erfahrung ist der Mehrwert eines CRO in der Eigenverwaltung
Interdisziplinäres Sanierungswissen in Kombination der Betriebswirtschaftslehre und dem Wirtschafts- und im Insolvenzrecht sind als CRO in der Eigenverwaltung erforderlich.
Wir verfügen über diese bereichsübergreifende Fachkompetenz und Erfahrung und sind deshalb im Verfahren ein wichtiger und kompetenter Ansprechpartner:
Wir übernehmen als Zeichen des Commitments zum Sanierungsprozess Verantwortung durch die Übernahme der zeitlich begrenzten Geschäftsführung. Nach erfolgreicher Sanierung sorgen wir für die reibungslose Rückübertragung der vollständigen Geschäftsführungsverantwortung auf die bestehende Unternehmensgeschäftsführung und die Gesellschafter.
Im Sinne eines Sanierungs-Controllings schaffen wir durch ein qualifiziertes Reporting die Datengrundlagen für die wesentlichen Entscheidungen in der Unternehmensfortführung und für die Berichterstattung gegenüber den externen und internen Interessengruppen die erforderliche Transparenz über den Sanierungsprozess.